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ARTIKEL 43 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

ARTIKEL 43

Übergangsbestimmung

  1. 1. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 6 ihre nationalen Führerscheine nach den Vorgaben dieser Bestimmungen aus. Nationale Führerscheine, die vor dem Ablauf dieser Frist in Übereinstimmung mit den früher gültigen Bestimmungen von Artikel 41 und 43 sowie Anhang 6 ausgestellt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.
  2. 2. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäß diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in Artikel 41 und 43 sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach Artikel 41, Absatz 3.

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