ARTIKEL 43
Übergangsbestimmung
- 1. Die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949*) entsprechenden und innerhalb von fünf Jahren, nachdem dieses Übereinkommen entsprechend seinem Artikel 47 Absatz 1 in Kraft getreten ist, ausgestellten internationalen Führerscheine werden hinsichtlich der Anwendung der Artikel 41 und 42 den in diesem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Führerscheinen gleichgestellt.
- 2. Die nationalen Führerscheine haben den Bestimmungen der Änderung des Anhangs 6 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum von deren Inkrafttreten zu entsprechen. Führerscheine, welche innerhalb dieser Frist ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955
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