Kapitel V
BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR ARTIKEL 44
Artikel 44
- 1. Fahrräder ohne Motor im internationalen Verkehr müssen:
- a) eine wirksame Bremse haben;
- b) mit einer Klingel versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist, und dürfen keine andere akustische Warnvorrichtung haben;
- c) mit einer roten Rückstrahlvorrichtung nach hinten und mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen.
- 2. Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nicht nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder im internationalen Verkehr:
- a) zwei voneinander unabhängige Bremsen haben;
- b) mit einer Klingel oder einer anderen akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist;
- c) mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein;
- d) mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen, sowie hinten einen roten Rückstrahler haben;
- e) das in Anhang 4 bestimmte Erkennungsmerkmal tragen.
- 3. Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder für die Zulassung zum internationalen Verkehr den Bestimmungen genügen, die in Anhang 5 für die Krafträder festgelegt sind.
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