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Artikel 42 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

III, B. Vorwegweiser und Wegweiser

Artikel 42

1. Die Vorwegweiser sind rechteckig.

2. Sie müssen so groß sein, daß die Angaben von den Führern schnell fahrender Fahrzeuge leicht gelesen werden können.

3. Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.

4. Sie werden 100 bis 250 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. Auf Autobahnen kann dieser Abstand bis 500 m betragen.

5. Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 1a und III, B. 1b.

Zusatzdokumente: image001

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