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Artikel 43 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 43

1. Die Wegweiser haben die Form eines Rechtecks, dessen längere Seiten waagrecht liegen und das in einer Pfeilspitze endet.

2. Auf einem Zeichen (Signal) können die Namen mehrerer Orte, die in derselben Richtung liegen, angegeben sein.

3. Werden Entfernungen angegeben, so muß die Zahl der Kilometer (oder Meilen) zwischen dem Ortsnamen und der Pfeilspitze stehen.

4. Die Farben dieser Zeichen [Signale] müssen denen der Vorwegweiser gleich sein.

5. Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 2a und III, B. 2b.

Zusatzdokumente: image001

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