Artikel 41
D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.
(1) Artikel 41.Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann (Anm.: vgl. Art. III Abs. 3 BVG, StGBl. Nr. 232/1945) durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
Schlagworte
Initiativantrag, Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative,
direkte Demokratie, Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002715
alte Dokumentnummer
N1193018848R
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