Artikel 41 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 41

— D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 41.Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann (Anm.: vgl. Art. III Abs. 3 BVG, StGBl. Nr. 232/1945) durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.

(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

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