Artikel 41
— D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.
Artikel 41.Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder oder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
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