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Artikel 3 – Zweck des Abkommens Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 3 – Zweck des Abkommens

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der UNESCO und der Regierung festzulegen, sowie die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus erwachsen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226550

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