Artikel 3 – Zweck des Abkommens
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der UNESCO und der Regierung festzulegen, sowie die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus erwachsen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226550
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)