Artikel 3
Streitigkeiten, die sich aus der Ablehnung von Begehren auf Übertragung von Vermögen ergeben und die dem Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses Protokolls nicht mehr zu unterbreiten sind, können von demjenigen, der das Begehren gestellt hat, nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Empfang einer ablehnenden Erklärung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen bei einem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004207
Dokumentnummer
NOR40001353
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