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Artikel 3 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.1975

Artikel 3

Streitigkeiten, die sich aus der Ablehnung von Begehren auf Übertragung von Vermögen ergeben und die dem Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses Protokolls nicht mehr zu unterbreiten sind, können von demjenigen, der das Begehren gestellt hat, nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Empfang einer ablehnenden Erklärung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen bei einem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004207

Dokumentnummer

NOR40001353

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