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Artikel 4 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.1975

Artikel 4

Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben im Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 des Vermögensvertrages genannten Art den Artikel 110 dieses Vertrages nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004207

Dokumentnummer

NOR40001418

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