vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 3

Die Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens mit Fahrzeugen im Sinne des Artikel 1 Personen und Güter zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu befördern.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031093

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)