KAPITEL II
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 4
Personenbeförderungen im Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, das heißt die Verkehrsdienste, die nach einem bestimmten Fahrplan auf einer bestimmten Fahrstrecke durchgeführt werden, wobei die Fahrgäste während der Beförderung an vorher bestimmten Punkten aufgenommen oder abgesetzt werden können, unterliegen der Genehmigung durch die beiden Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031094
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