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Artikel 4 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

KAPITEL II

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

Artikel 4

Personenbeförderungen im Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, das heißt die Verkehrsdienste, die nach einem bestimmten Fahrplan auf einer bestimmten Fahrstrecke durchgeführt werden, wobei die Fahrgäste während der Beförderung an vorher bestimmten Punkten aufgenommen oder abgesetzt werden können, unterliegen der Genehmigung durch die beiden Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031094

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