Artikel 3
Die Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens mit Fahrzeugen im Sinne des Artikel 1 Personen und Güter zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu befördern.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031093
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