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Artikel 3 Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1937

Artikel 3

Artikel 3. Die Personen, die gemäß Artikel 1 in den Grenzgemeinden des Nachbarstaates fallweise ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder einen Wohnsitz zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Staate geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung oder Nostrifizierung ihres Diploms unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10010227

Dokumentnummer

NOR12129553

alte Dokumentnummer

N8193737713L

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