Artikel 4
Artikel 4. Es gilt als selbstverständlich, daß die Ärzte, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Staaten, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieses Übereinkommens zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den Grenzgemeinden des anderen Staates den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Vorschriften zu unterwerfen haben.
Außerdem werden die beiden vertragschließenden Teile ihren Medizinalpersonen anempfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Staate zum Zwecke der Ausübung der Berufstätigkeit erlassenen Vorschriften zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10010227
Dokumentnummer
NOR12129554
alte Dokumentnummer
N8193737714L
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