Artikel 3
Artikel 3. Die Personen, die gemäß Artikel 1 in den Grenzgemeinden des Nachbarstaates fallweise ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder einen Wohnsitz zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Staate geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung oder Nostrifizierung ihres Diploms unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10010227
Dokumentnummer
NOR12129553
alte Dokumentnummer
N8193737713L
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