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ARTIKEL 3 EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

ARTIKEL 3

(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR- Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:

  1. „– 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).“.

(3) Handelt es sich bei dem in Absatz 2 genannten Gedankenstrich um den ersten Gedankenstrich der betreffenden Nummer, werden ihm die Worte „,geändert durch:“ vorangestellt.

(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.

(5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR- Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20012866

Dokumentnummer

NOR40269062

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