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ARTIKEL 2 EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

ARTIKEL 2

(1) ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS

  1. a) Präambel :
  1. i) In der Liste der Vertragsparteien wird nach der Französischen Republik Folgendes eingefügt:
  1. ii) Die Worte „die Republik“ vor Ungarn werden gestrichen.
  2. iii) Die Worte „die Republik“ vor Malta werden hinzugefügt.
  1. b) Artikel 2:
  1. i) Buchstabe f wird gestrichen.
  2. ii) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe angefügt:
  1. „f) der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.“;
  1. c) Artikel 117:
  1. d) Artikel 129:
  1. i) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
  1. ii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

(2) ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN

  1. a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:
  1. i) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:
  1. aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:
  1. ii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:
  1. aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:
  1. cumulation applied with(Name des Landes/der Länder)
  1. no cumulation applied (3)“.
  1. b) In Protokoll 38b wird Folgendes angefügt:

„ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38B ÜBER

DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN

ARTIKEL 1

(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

ARTIKEL 2

Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.

  1. c) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:

„ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS

(1) Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

  1. a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und
  2. b) Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.

(2) Binnenmarkt-Schutzklausel

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20012866

Dokumentnummer

NOR40269061

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