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Artikel 3 Beistellung von Ressourcen für die United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 3

Zweck

3. Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die administrativen, logistischen und finanziellen Bedingungen für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen, welche die Regierung zur Unterstützung von UNIFIL bereitstellt, und die Verhaltensstandards für Personal der Vereinten Nationen, das durch die Regierung bereitgestellt wird, festzulegen.

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