Artikel 4
Anwendung
4. Diese Vereinbarung ist zusammen mit den Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 4
Anwendung
4. Diese Vereinbarung ist zusammen mit den Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)