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Artikel 3. Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1917

Artikel 3.

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

10001738

Dokumentnummer

NOR12023437

alte Dokumentnummer

N2191725265S

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