Artikel 4.
Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
10001738
Dokumentnummer
NOR12023438
alte Dokumentnummer
N2191725266S
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