Artikel 2.
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
10001738
Dokumentnummer
NOR12023436
alte Dokumentnummer
N2191725264S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
