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Artikel 2. Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1917

Artikel 2.

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

10001738

Dokumentnummer

NOR12023436

alte Dokumentnummer

N2191725264S

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