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Artikel 1. Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1917

Artikel 1.

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.

Der Vertrag enthält keine Bestimmung, wonach von Notaren aufgenommene oder beglaubigte Urkunden von weiteren Beglaubigungen befreit wären. Hinsichtlich dieser Urkunden siehe jedoch das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, samt Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 28/1968.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

10001738

Dokumentnummer

NOR12023435

alte Dokumentnummer

N2191725263S

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