Artikel 3
Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über etwaige Schwierigkeiten, Übertretungen oder Verstöße erteilen.
Sie werden erforderlichenfalls zusammentreten, um die Fragen, die sich bei der Durchführung des Abkommens ergeben, zu klären.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011418
Dokumentnummer
NOR12147896
alte Dokumentnummer
N9197142732L
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