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Artikel 3 Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1971

Artikel 3

Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über etwaige Schwierigkeiten, Übertretungen oder Verstöße erteilen.

Sie werden erforderlichenfalls zusammentreten, um die Fragen, die sich bei der Durchführung des Abkommens ergeben, zu klären.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011418

Dokumentnummer

NOR12147896

alte Dokumentnummer

N9197142732L

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