Artikel 2
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat ausgestellter Nachweis über die im Artikel 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollorgane vorzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011418
Dokumentnummer
NOR12147895
alte Dokumentnummer
N9197142731L
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