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Artikel 1 Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1971

Artikel 1

Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011418

Dokumentnummer

NOR12147894

alte Dokumentnummer

N9197142730L

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