Artikel 1
Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011418
Dokumentnummer
NOR12147894
alte Dokumentnummer
N9197142730L
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