Artikel 4
Dieses Abkommen tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Es kann von jedem Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juli 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011418
Dokumentnummer
NOR12147897
alte Dokumentnummer
N9197142733L
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