§ 0
Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1964
Inkrafttretensdatum
30.12.1963
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik über die Gewährung einer Finanzhilfe
StF: BGBl. Nr. 51/1964
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 30. Dezember 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Türkischen Republik sind
- in Anbetracht der Mitgliedschaft Österreichs und der Türkei bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt)
- im Hinblick auf die Teilnahme Österreichs an den Arbeiten des im Juli 1962 innerhalb dieser Organisation gegründeten Konsortiums zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung ihres Fünfjahres-Entwicklungsplanes und
- unter Zugrundelegung des Willens der Österreichischen Bundesregierung, im Lichte der Ziele der Organisation und im Geist der Zusammenarbeit zu den Devisenerfordernissen für 1963 des Fünfjahresplanes der Türkei beizutragen
wie folgt übereingekommen:
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