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Artikel 39 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Kapitel IV — Verschiedene Vorschriften.

Artikel 39

Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:

  1. a) Verträge abzuschließen;
  2. b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. c) als Prozeßpartei aufzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266063

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