Kapitel IV — Verschiedene Vorschriften.
Artikel 39
Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
- c) als Prozeßpartei aufzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266063
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