Artikel 40
1. Die Internationale Arbeitsorganisation genießt auf dem Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind.
2. Die zur Konferenz abgeordneten Delegierten, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Generaldirektor und die Beamten des Internationalem Arbeitsamtes genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie zu einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Amtsobliegenheiten in Verbindung mit der Organisation bedürfen.
3. Die nähere Regelung dieser Vorrechte und dieser Immunitäten wird den Gegenstand eines Sonderabkommens bilden, das von der Organisation im Hinblick auf dessen Annahme durch die Mitgliedstaaten vorzubereiten ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266064
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)