Artikel 38
1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann die regionalen Konferenzen einberufen und die regionalen Ämter schaffen, die ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke nützlich erscheinen.
2. Über die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahren der regionalen Konferenzen stellt der Verwaltungsrat Regeln auf und legt sie der Allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vor.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266062
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