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Artikel 38 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 38

1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann die regionalen Konferenzen einberufen und die regionalen Ämter schaffen, die ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke nützlich erscheinen.

2. Über die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahren der regionalen Konferenzen stellt der Verwaltungsrat Regeln auf und legt sie der Allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vor.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266062

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