ARTIKEL 38
Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
Ungeachtet des Artikels 6 kann jeder Verbandsstaat, ohne daß daraus den übrigen Verbandsstaaten eine Verpflichtung erwächst, das in jenem Artikel vorgesehene Erfordernis der Neuheit in bezug auf Sorten einschränken, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat dieses Übereinkommen erstmalig auf die Gattung oder Art, welcher die Sorten angehören, anwendet, vorhanden sind, aber erst kurz zuvor gezüchtet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137898
alte Dokumentnummer
N8199440001J
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