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ARTIKEL 37 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 37

Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 kann jeder Staat, der vor Ablauf der Frist, während der diese Akte zur Unterzeichnung aufliegt, Schutz unter den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten unterschiedlichen Formen für dieselbe Gattung oder Art vorsieht, diesen weiterhin vorsehen, wenn er dies dem Generalsekretär zu dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem er diese Akte unterzeichnet oder zu dem er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte hinterlegt.

(2) Wird in einem Verbandsstaat, auf den Absatz 1 anwendbar ist, um Schutz nach dem Patentgesetz nachgesucht, so kann dieser Staat abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 8 die Patentierbarkeitskriterien und die Schutzdauer des Patentgesetzes auf die nach diesem Gesetz schutzfähigen Sorten anwenden.

(3) Der betreffende Staat kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß er die nach Absatz 1 vorgenommene Notifikation zurücknimmt. Eine solche Zurücknahme wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den der Staat in der Notifikation der Zurücknahme angegeben hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137897

alte Dokumentnummer

N8199440000J

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