vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 37

Wenn das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal, das mit der ärztlichen oder seelsorgerischen Betreuung der in den Artikeln 12 und 13 bezeichneten Personen befaßt ist, in Feindeshand gerät, soll es geschont und geschützt werden; es kann seine Tätigkeit so lange fortsetzen, als es die Pflege der Verwundeten und Kranken erfordert. Es muß danach zurückgesandt werden, sobald der Oberbefehlshaber, in dessen Gewalt es sich befindet, dies für möglich erachtet. Beim Verlassen des Schiffes kann es sein persönliches Eigentum mit sich nehmen.

Wenn es sich jedoch infolge der gesundheitlichen oder seelischen Bedürfnisse der Kriegsgefangenen als notwendig erweist, einen Teil dieses Personals zurückzuhalten, sollen alle Maßnahmen getroffen werden, um es möglichst bald an Land zu setzen.

Bei seiner Landung soll das zurückgehaltene Personal den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde unterstellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)