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Artikel 36 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel IV

Sanitätspersonal

Artikel 36

Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal von Lazarettschiffen und deren Besatzung sollen geschont und geschützt werden; es darf während der Zeit seines Dienstes auf diesen Schiffen nicht gefangengenommen werden, gleichgültig ob Verwundete und Kranke an Bord sind oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004799

alte Dokumentnummer

N1195315065R

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