Kapitel IV
Sanitätspersonal
Artikel 36
Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal von Lazarettschiffen und deren Besatzung sollen geschont und geschützt werden; es darf während der Zeit seines Dienstes auf diesen Schiffen nicht gefangengenommen werden, gleichgültig ob Verwundete und Kranke an Bord sind oder nicht.
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