vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 35

Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der den Lazarettschiffen oder Schiffslazaretten gebührt:

1. wenn das Personal dieser Schiffe oder Lazarette bewaffnet ist und von seinen Waffen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;

2. wenn sich an Bord Apparate befinden, die ausschließlich für die Sicherung der Navigation oder der Nachrichtenübermittlung bestimmt sind;

3. wenn sich an Bord von Lazarettschiffen oder in Schiffslazaretten Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind:

4. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Lazarettschiffe und der Schiffslazarette oder ihres Personals auf verwundete, kranke oder schiffbrüchige Zivilpersonen erstreckt;

5. wenn Lazarettschiffe ausschließlich für sanitätsdienstliche Zwecke bestimmtes Material und Personal in größerem Ausmaß befördern, als für sie üblicherweise erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)