Artikel 35
Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der den Lazarettschiffen oder Schiffslazaretten gebührt:
1. wenn das Personal dieser Schiffe oder Lazarette bewaffnet ist und von seinen Waffen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;
2. wenn sich an Bord Apparate befinden, die ausschließlich für die Sicherung der Navigation oder der Nachrichtenübermittlung bestimmt sind;
3. wenn sich an Bord von Lazarettschiffen oder in Schiffslazaretten Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;
4. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Lazarettschiffe und der Schiffslazarette oder ihres Personals auf verwundete, kranke oder schiffbrüchige Zivilpersonen erstreckt;
5. wenn Lazarettschiffe ausschließlich für sanitätsdienstliche Zwecke bestimmtes Material und Personal in größerem Ausmaß befördern, als für sie üblicherweise erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004798
alte Dokumentnummer
N1195315064R
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