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Artikel 38 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel V

Sanitätstransporte

Artikel 38

Die zu diesem Zweck gecharterten Schiffe sind berechtigt, ausschließlich für die Pflege der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte oder für die Verhütung von Krankheiten bestimmtes Material zu befördern, sofern ihre Fahrbedingungen der feindlichen Macht mitgeteilt und durch diese genehmigt wurden. Der feindlichen Macht bleibt das Recht vorbehalten, sie anzuhalten, aber nicht, sie aufzubringen oder das mitgeführte Material zu beschlagnahmen.

Auf Grund einer Abmachung zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien können neutrale Beobachter zur Kontrolle des mitgeführten Materials an Bord gebracht werden. Zu diesem Zweck muß dieses Material leicht zugänglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004801

alte Dokumentnummer

N1195315067R

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