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Artikel 38 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel V

Sanitätstransporte

Artikel 38

Die zu diesem Zweck gecharterten Schiffe sind berechtigt, ausschließlich für die Pflege der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte oder für die Verhütung von Krankheiten bestimmtes Material zu befördern, sofern ihre Fahrbedingungen der feindlichen Macht mitgeteilt und durch diese genehmigt wurden. Der feindlichen Macht bleibt das Recht vorbehalten, sie anzuhalten, aber nicht, sie aufzubringen oder das mitgeführte Material zu beschlagnahmen.

Auf Grund einer Abmachung zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien können neutrale Beobachter zur Kontrolle des mitgeführten Materials an Bord gebracht werden. Zu diesem Zweck muß dieses Material leicht zugänglich sein.

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