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ARTIKEL 37 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 37

Kontrollen und Prüfungen

Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführt.

Schlagworte

Kontrollsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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