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ARTIKEL 38 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 38

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC berücksichtigt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen. Diese Zusammenarbeit wird auf die jeweiligen Erfordernisse der beiden Vertragsparteien zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, rechtzeitig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.

(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.

Schlagworte

Tiergesundheit, Gesundheitsschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221986

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