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Artikel 36 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 36

Lösung der Konflikte

Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstellen gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

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