Artikel 37
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 37
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)