Artikel 35
Durchführungsabsprachen und Änderungen sowie Zusammenkunft von Experten
Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Vertretern der Vertragsstaaten verlangen, um Einzelheiten für die Durchführung nach diesem Vertrag vorgesehener Formen der Zusammenarbeit zu regeln, Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)