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Artikel 34 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Kapitel IX

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Artikel 34

Ausnahmeregelung

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme nach diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verletzen, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

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