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Artikel 35 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 35

Durchführungsabsprachen und Änderungen sowie Zusammenkunft von Experten

Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Vertretern der Vertragsstaaten verlangen, um Einzelheiten für die Durchführung nach diesem Vertrag vorgesehener Formen der Zusammenarbeit zu regeln, Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

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